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Über Eugen Huber
Eugen Huber, reformiert, von Altstätten, ist am 13.7.1849 in Oberstammheim geboren, am 23.4.1923 in Bern verstorben. Sohn des Konrad, Arztes im Zürichbiet. 1) Lina Weissert, 2) Maria Schuler. Studium in Zürich, Genf und Berlin, 1872 Dr. iur. Vorlesungen bei Rudolf von Jhering, Johann Adolf Tomaschek und Lorenz von Stein in Wien. Ab Mai 1873 war Eugen Huber als Journalist für die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) tätig, ab 1876 als Chefredaktor. 1877 entschloss er sich angesichts der vielen Konflikte im Kontext des Eisenbahnbaus zum Rücktritt und wurde Ende Jahr Polizeivorsteher und Untersuchungsrichter in Trogen. Im Frühjahr 1881 erhielt er einen Ruf als Professor für öffentliches Bundesrecht, Zivilrecht und schweizerische Rechtsgeschichte der Universität Basel.
Der schweizerische Juristenverein betraute ihn 1884 mit der Aufgabe, eine vergleichende Übersicht über die 25 kantonalen Gesetzgebungen im Hinblick auf eine Vereinheitlichung des Privatrechts zu erstellen. Aus diesem Auftrag erwuchs Hubers vierbändiges Werk „System und Geschichte des schweizerischen Privatrechts“ (1886-1893), dessen erste drei Teile die verschiedenen kantonalen Rechtssysteme darstellen, während der vierte eine Geschichte des schweizerischen Privatrechts entwirft. In den vielen lokalen Rechtsgewohnheiten mittelalterlichen Ursprungs, die in den meisten Kantonen teilweise noch praktiziert werden, erkannte er Ansätze eines helvetischen „Volksgeists“, der ihm als Grundlage für die Vereinheitlichung des schweizerischen Privatrechts geeignet erschien. 1888-1892 lehrte Huber Handelsrecht und deutsches öffentliches Recht in Halle. Seine Freundschaft mit Rudolf Stammler und Max von Rümelin übte entscheidenden Einfluss auf seine Rechtsauffassung aus. Die Universität Bern berief ihn 1892 auf den Lehrstuhl für schweizerisches Privatrecht, Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie. Ausserdem erteilte ihm das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) den Auftrag, das Privatrecht zu vereinheitlichen und einen Vorschlag für ein schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) auszuarbeiten. 1900 wird Hubers Text als Vorentwurf des EJPD veröffentlicht. Das ZGB wurde am 10. Dezember 1907 angenommen und trat am 1. Januar 1912 in Kraft. Als Rechtsberater des EJPD vertrat Huber die Schweiz am ständigen Internationalen Gerichtshof in Den Haag. Erst in seinem letzten Lebensabschnitt legte er seine Rechtstheorie in dem umfangreichen Buch „Recht und Rechtsverwirklichung“ (1921) systematisch dar. Als Neukantianer vertrat er die Auffassung, dass sich das Recht nicht auf das positive Recht reduzieren lasse. Ausser Letzterem gebe es auch die Idee des gerechten Rechts, das der Vernunft und dem subjektiven Rechtsempfinden entspringe – ein Gedanke, der gleichzeitig das Fundament des positiven Rechts verkörpert und das Ideal, dem dieses entgegen strebt. Für Huber resultiert der Inhalt jeder Rechtsordnung aus der Verbindung der Idee vom gerechten Recht mit den lokalen soziologischen und kulturellen Gegebenheiten („Realien“).
Quelle: Dieser Text ist dem Beitrag im Historischen Lexikon der Schweiz von Dominique Manaï-Wehrli entnommen.